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Nationale Normung

Der Normenausschuss des DIN NA-Bau in seiner Bezeichnung als NA 005-06-01 AA „Mauerwerksbau“, ist Spiegelausschuss (SpA) des CEN/TC 125 mit verschieden europäischen Arbeitsgruppen ( WG’s). Im NA 005-06-01 AA mit Herrn Prof. Dr.-Ing. Graubner als Obmann werden alle Aktivitäten und Themen der europäischen Normungsgremien gespiegelt. Im NA 005-06-01 AA und auch in einigen weiteren nationalen Normungsvorhaben, in denen die Belange aller Mauerwerksarten betroffen sind, vertritt die DGfM die Interessen des Mauerwerksbaus.

Die nationale Mauerwerksnorm DIN 1053-1:1996-11 „Mauerwerk, Berechnung und Ausführung“ wurde zum Jahreswechsel 2012 /2013 zurückgezogen und durch die neue europäische Norm DIN EN 1996:2013-02, den Eurocode 6 (EC 6) „Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten“ ersetzt. Der Übergang von DIN 1053-1 auf DIN EN 1996 (EC 6) hat folgende wesentlichen Neuerungen für die Bemessung unbewehrter Mauerwerkswände zur Folge:

  • Umstellung auf das Teilsicherheitskonzept
  • Nachweis aufnehmbarer Traglasten (Schnittgrößen) auf Bemessungswertniveau
  • Explizierte Unterscheidung hinsichtlich der Steinarten (Ziegel, Kalksandstein, Porenbeton, Leichtbeton) und Steinsorten (Vollstein, Lochstein, Planelement)
  • Teilaufliegende Decken (a < t) werden normativ explizit geregelt
  • Die Bemessung von Planelementen ist jetzt normativ geregelt
  • Gebrauchstauglichkeit (z.B. klaffende Fuge und Randdehnungsnachweis) braucht nicht nachgewiesen zu werden, wenn die Ausführung nach Teil 2 von DIN EN 1996 erfolgt

Bislang wurde die Druckfestigkeit von Mauerwerk bei Berechnung nach der inzwischen abgelösten deutschen Mauerwerknorm DIN 1053-1 durch die Grundwerte der zulässigen Druckspannungen
in Abhängigkeit von Steinfestigkeitsklassen, Mörtelarten und Mörtelgruppen festgelegt und tabellarisch angegeben. Jetzt ist für die Bemessung und Ausführung von Mauerwerk nur noch die europäische Normenreihe DIN EN 1996 (auch bekannt als Eurocode 6) maßgebend, unter Beachtung der zugehörigen nationalen Anhänge, in denen länderspezifische Besonderheiten gesondert von den CEN-Mitgliedsstaaten geregelt werden. Die Bemessung nach der europäischen Norm basiert auf dem Teilsicherheitskonzept. Die Standsicherheitsnachweise für Mauerwerk werden nicht mehr wie früher in DIN 1053-1 auf der Spannungsebene, sondern auf der Kraftebene geführt.

Der Normenteil 4 der DIN 1053 regelt nach umfassender Überarbeitung und Titeländerung vorwiegend geschosshohe und raumbreite Fertigbauteile (dazu gehören auch Brüstungen und Giebelschrägen) und daraus errichtete Bauten. Er enthält konstruktive Hinweise und Angaben zur Erbringung des Standsicherheitsnachweises für die einzelnen Fertigbauteile, auch unter Berücksichtigung von Transport und Montage, sowie für das Bauwerk. Für die Bemessung von unbewehrtem Mauerwerk aus Mauertafeln gelten im Allgemeinen die Regelungen von DIN EN 1996 und den zugehörigen Nationalen Anhängen. Für Mauerwerk unter Verwendung von Mauertafeln, können beim DIBt allgemeine Bauaufsichtliche Zulassungen bzw. seit 2019 allgemeine Bauartgenehmigungen beantragt werden. Die DIN 1053-4: 2018-05 „Mauerwerk-Fertigbauteile“ ist über den Beuth Verlag erhältlich.

Nach Einführung der MVV TB 2017/1 mit Verankerung der veröffentlichten Brandschutzteile des Eurocodes 6 und dessen Nationalen Anhang (NA) in Abschnitt A sind diese durch die Umsetzung der MVV TB auch in den jeweiligen Landesbauordnungen der Länder übernommen. Sie sind somit bauaufsichtlich eingeführt und stellen die Regelnorm für die Brandschutzbemessung von Bauteilen und Tragwerken dar. Nachweise nach DIN 4102-4: 2016-5 können nur noch für Fälle angewendet werden, für die in den Eurocodes keine Bemessungsregeln existieren, wie z. B. für Ausführungsdetails oder Sonderbauteile (Brandwände).

Im Vergleich zu den Bauteilnachweisen der DIN 4102-4, deren Nachweise mit Hilfe von Bemessungstabellen auf genormten Versuchen im Brandraum an Einzelbauteilen unter Einwirkung der Einheits-Temperaturzeitkurve beruhen, bieten Teil 1 und 2 des Eurocodes 6 (Brandschutz) hinsichtlich der Bemessung von Bauteilen im Brandfall auch rechnerische Nachweisverfahren.

Im Oktober 2019 hat das Bundeskabinett das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) verabschiedet. Darin werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) / Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengelegt. Anlass ist insbesondere die europäische Gebäudeeffizienz-Richtlinie, die die Einführung des Niedrigenergie-Gebäudestandards ab 2019 für öffentliche und ab 2021 auch für privatwirtschaftliche Neubauten fordert.

Alle seit 2016 eingeführten Regelungen zum energetischen Standard werden auch im Gebäudeenergiegesetz bestehen bleiben. Für die Errichtung neuer Gebäude gilt künftig ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und Erneuerbare Energien integriert sind. Die ordnungsrechtlichen Vorgaben folgen weiterhin dem Ansatz, den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten, dazu den Energiebedarf eines Gebäudes von vorneherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz zu begrenzen und den verbleibenden Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare Energien zu decken. Durch einen hochwertigen baulichen Wärmeschutz wird sichergestellt, dass auch Erneuerbare Energien so effizient wie möglich genutzt werden.

Mit jeder Novellierung der Energieeinsparverordnung ist auch eine Anpassung der KfW- Förderung verbunden. Das sogenannte KfW-Effizienzhaus formuliert ein bestimmtes Anforderungsniveau, mit dessen Erreichung eine Förderung (Zuschuss oder Kredit) verbunden ist.

Die grundlegende Überarbeitung von DIN 4108 Beiblatt 2 „Wärmebrücken“, welches im Rahmen des GEG die Behandlung von Wärmebrücken im energetischen Nachweis von Gebäuden regeln soll, wurde im Jan. 2019 abgeschlossen und im Jun. 2019 veröffentlicht.
Im Hinblick auf die Nachweisführung bei Wohngebäuden werden weiter die folgenden Normen DIN V 4701-10:2003-08 und DIN V 18599: 2018-09 sowie das Modellgebäudeverfahren Anwendung finden.

Die Bauordnungen der Länder verlangen für Gebäude einen ihrer Nutzung und ihrem Standort entsprechenden Schallschutz nach § 15 Abs. 2 MBO. Diese Anforderungen an den bauordnungsrechtlichen Schallschutz sind regelmäßig erfüllt, wenn die Gebäude den aktuellen Vorgaben der Normenreihe DIN 4109 “Schallschutz im Hochbau“ entsprechen. Werden diese eingehalten, sind die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Gefahrenabwehr (Lärmschutz aus gesundheitlichen Gründen; Abschirmung unzumutbarer Belästigungen) erbracht.

Aufgrund zahlreicher Entwicklungen bei Baustoffen und Baukonstruktionen sowie Veränderungen in der allgemeinen Erwartungshaltung an den Schallschutz wurde die Normenreihe der DIN 4109 in den letzten Jahren komplett überarbeitet. Somit erschien 2016 eine Neufassung der Normenreihe wobei wiederum Anfang 2018 weitere Änderungsblätter (DIN 4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-02) integriert werden konnten.

Als Nachfolgedokument der DIN 4109 Beiblatt 2 (1989) und der DIN SPEC 91314 gedacht, steht der Entwurf des Teil 5 der DIN 4109 (E DIN 4109-5: 2019-05) für eine Harmonisierung der vielfältigen Reglungen zum erhöhten Schallschutz im Hochbau. Mit dem Teil 5 ist es gelungen, einen erhöhten Schallschutz im Wohnungsbau dar zu stellen. Die Anforderungen sind so festgelegt worden, dass sowohl beim Luft- und Trittschallschutz als auch beim Schutz gegen Geräusche von Gebäudetechnischen Anlagen ein wahrnehmbar besserer Schallschutz erreicht wird. Auf Festlegungen zum Schallschutz gegen Außenlärm und zum Schallschutz im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich konnte verzichtet werden. Die zunehmend robusteren Bauweisen im modernen Mauerwerksbau haben zudem bessere Qualitäten im Trittschallschutz zugelassen.

Die sachgerechte und dauerhaft funktionsfähige Abdichtung der Bauteile gegen Feuchtigkeit ist von großer Bedeutung für die Vermeidung entsprechender Bauschäden und eine uneingeschränkte Qualität der Nutzung.

Die Regelungen der bisher geltenden DIN 18195 (Bauwerksabdichtungen) wurden neu strukturiert und in eine Normenreihe mit der jetzigen DIN 18531 (Dachabdichtungen) gestellt.

Die nun geltende DIN 18195: 2017-7 regelt nur noch Begriffe sowie Abkürzungen und Bezeichnungen in Anwendung der Normen für die Abdichtung von Bauwerken (DIN 18531 bis DIN 18535), enthält aber keine Regelungen mehr für Planung und Ausführung von Abdichtungen.

Die Norm DIN 18195 (Bauwerksabdichtungen) wurde somit von einer neuen Normenreihe abgelöst, die seit Juli 2017 anzuwenden ist. Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen müssen nun folgende neue Normen beachten.

  • DIN 18195: Abdichtung von Bauwerken – Begriffe
  • DIN 18531: Abdichtung von Dächern sowie Balkonen, Loggien und Laubengängen
  • DIN 18532: Abdichtung von befahrenen Verkehrsflächen aus Beton
  • DIN 18533: Abdichtung von erdberührten Bauteilen
  • DIN 18534: Abdichtung von Innenräumen
  • DIN 18535: Abdichtung von Behältern und Becken

Die neue Normenstruktur ist im folgenden Bild dargestellt. Für den Mauerwerksbau von hoher Bedeutung ist die DIN 18533.