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Europäische Normung

Im Jahre 2005 wurden die neuen europäischen Produktnormen für Mauersteinprodukte der Normenreihe EN 771 veröffentlicht und traten zum 01.04 2006 in Kraft. Eine letzte Überarbeitung der Normenreihe wurde im Jahr 2017 durchgeführt. Die Normen werden über den Beuth-Verlag veröffentlicht.

Die europäischen Mauersteinnormen der Normenreihe DIN EN 771 dürfen seit der Bekanntmachung im Europäischen Amtsblatt vom 01.04.2005 und im Bundesanzeiger vom 27.04.2005 in Deutschland angewendet werden. Seit dem Ende der sogenannten Koexistenz Periode in 2013 ist deren Anwendung verpflichtend. Das betrifft insbesondere die nachfolgenden Produktnormen:

DIN EN 771 -1für Mauerziegel
DIN EN 771 -2für Kalksandsteine
DIN EN 771 -3für Betonsteine
DIN EN 771 -4für Porenbetonsteine

In den Produktnormen werden die grundsätzlichen Vorgaben zu Ausgangsstoffen und Herstellung, Anforderungen und Beschreibung sowie Kennzeichnung und Prüfung je Mauersteinart europaweit einheitlich geregelt.

Mauersteine, die den Anwendungsnormen DIN 20000-401 bis - 404 entsprechen, sind in ihren bauaufsichtlich maßgebenden Eigenschaften vergleichbar mit den Normsteinen der bisherigen Normenreihe DIN 105, DIN 106, DIN 4165 sowie DIN 18 151 bis DIN 18 153. Die nachfolgenden Anwendungsnormen für Mauersteine sind über die Beuth Verlag GmbH veröffentlicht:

DIN 20000-401: (2017-01)

Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 401:
Regeln für die Verwendung von Mauerziegeln nach DIN EN 771-1

DIN V 20000-402: (2017-01)

Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 402:
Regeln für die Verwendung von Kalksandsteinen nach DIN EN 771-2

DIN V 20000-403: (2019-11)

Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 403:
Regeln für die Verwendung von Mauersteinen aus Beton nach DIN EN 771-3

DIN V 20000-404: (2018-04)

Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 404:
Regeln für die Verwendung von Porenbetonsteinen nach DIN EN 771-4

Die Anwendungsnormen richten sich an Handel, Planer und Bauherren. Sie geben an, wie die deklarierten Werte aus der CE-Kennzeichnung in Bemessungswerte umgerechnet werden und in Bezug auf die technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion von baulichen Anlagen und ihren Teilen zu verwenden sind.

Der Mauerwerksbau in Deutschland wird von den folgenden Normenteilen der Eurocodes besonders berührt:

CEN/TC 250/SC 1, EN 1991Eurocode 1: „Einwirkungen auf Tragwerke“
CEN/TC 250/SC 6, EN 1996Eurocode 6: „Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten“
CEN/TC 250/SC 8, EN 1998Eurocode 8: „Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben“

Die für den Mauerwerksbau maßgebenden DIN EN 1996 - Eurocode 6, Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten – wird mit allen vier Teilen und den dazugehörigen nationalen Anhängen ab 2016 als alleinige Bemessungsnorm in nahezu allen Bundesländern bauordnungsrechtlich eingeführt sein:

DIN EN 1996-1-1Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk
DIN EN 1996-1-2Tragwerksbemessung für den Brandfall
DIN EN 1996-2Planung, Auswahl der Baustoffe und Ausführung von Mauerwerk
DIN EN 1996-3Vereinfachte Berechnungsmethoden für unbewehrte Mauerwerkskonstruktionen

Die meisten Anwendungsfälle im deutschen Mauerwerksbau können auch dann nach der vereinfachten Berechnungsmethode gemäß DIN EN 1996-Teil 3 bemessen werden. Dieser Normenteil 3 des Eurocode 6 einschließlich des nationalen Anwendungsdokumentes bleibt dabei mit rund 50 Seiten sehr übersichtlich und anwenderfreundlich.

Der Eurocode 8 nach EN 1998 (Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben) befasst sich mit der Tragwerksplanung von Bauten in Erdbebengebieten. Wichtiger Bestandteil des EC 8 ist ein nationales Anwenderdokument. Danach liegt der Bemessung eine darin enthaltene Erdbebenzonenkarte zugrunde, die auch schon in der DIN 4149 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten - Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten“ enthalten war.

Seit 2014 werden die Ergebnisse der europäischen Erdbebenforschung für die Weiterentwicklung und Novellierung des EC 8 in den zuständigen nationalen und europäischen Normungsgremien diskutiert. In den nationalen Normungsgremien geht es außerdem um die Erarbeitung eines nationalen deutschen Anhangs zum EC 8. Dazu wurden unter Abstimmung mit der deutschen Bauaufsicht und dem zuständigen Normenausschuss (DIN NABau NA 005-51-06 AA „Erdbeben“) ergänzende Forschungsprojekte gestartet, die u.a. eine Überprüfung der Erdbebenzonenkarte einschließen.

Mit finalen Ergebnissen zur Novellierung des Eurocode 8 sowie zur Gestaltung des nationalen Anhangs ist frühestens im 2. Halbjahr 2020 zu rechnen.

Im Rahmen der Europäischen Harmonisierung war es als vorrangiges Ziel angesehen worden, zunächst den freien Handel von Waren zwischen den Mitgliedsstaaten der EU zu erleichtern und zu regeln. Für den Bereich der Bauprodukte hat die Europäische Kommission zusammen mit dem Europäischen Parlament – neben anderen Regelungsbereichen - zu diesem Zweck 1988 die so genannte Bauproduktenrichtlinie (BPR) erlassen. Durch die Veröffentlichung vom 04.04.2011 im Amtsblatt der Europäischen Union L 88/5 wurde die Bauproduktenrichtlinie aufgehoben und durch die Bauproduktenverordnung (BauPVO) ersetzt. Die genaue Bezeichnung lautet: VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 09.03.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates.

Die Harmonisierung bezieht und beschränkt sich auf Grundanforderungen - früher in der Bauproduktenrichtlinie als wesentliche Anforderungen bezeichnet. Produkte, die den Grundanforderungen entsprechen, dürfen in Verkehr gebracht werden. Anstelle einer Konformitäts-erklärung in der Bauproduktenrichtlinie ist in der BauPVO nun eine Leistungserklärung (engl.: Declaration of Performance, DoP) eingeführt. Darin sind detaillierte Angaben zu wesentlichen Eigenschaften des Produkts zu machen. Für Mauersteine sollen die für die Baupraxis wichtigen Kennwerte aufgeführt sein:

  • Steinart und Steinsorte (Format und Lochbild)
  • Druckfestigkeitsklasse
  • Rohdichte
  • Wärmeleitfähigkeit

Die Leistungserklärung ist bei jedem Verkauf und Weiterverkauf mitzuliefern. Die CE-Kennzeichnung der Produkte ist in den europäischen Produktnormen DIN EN 771-1 bis -4 Anhang ZA geregelt.

Ausschließlich CE-gekennzeichnete Mauersteine können in Deutschland nur in Verbindung mit speziellen Anwendungsregeln (Anwendungsnormen) zur Verwendung kommen, die das Bindeglied zwischen europäischer Produktnorm und nationalen Bemessungsnormen darstellen.

Aufgrund von Artikel 2 Abs. 3 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom

22. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom

2. Februar 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2018, S. 154) werden im Einvernehmen mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Bauregellisten A und B und Liste C aufgehoben und durch die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (Ausgabe 2017/1 vom 31. August 2017)ersetzt.(siehe auch Bild14)

Für die Bemessung und Ausführung von Mauerwerk sind die Technischen Baubestimmungen zu beachten, vgl. Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Teil A 1. Für Bauarten, die in DIN EN 1996 in Verbindung mit den Nationalen Anhängen und zugehörigen Anwendungsnormen nicht abschließend geregelt sind bzw. die von den dortigen Regelungen wesentlich abweichen, müssen allgemeine Bauartgenehmigungen beantragt werden. So sind Bspw. nicht alle Stein- Geometrien (Lochbilder, Plansteine) oder Stein-Mörtel-Kombinationen in der DIN EN 1996 beschrieben bzw. geregelt. Für Mauersteine mit der CE-Kennzeichnung, die nicht (vollständig) von den harmonisierten Normen (EN 771) erfasst sind, kann eine Europäische Technische Bewertung (ETA) beantragt bzw. ausgestellt werden

Das DIBt hat zum 10. Januar 2020 das Einvernehmen der Länder zur Veröffentlichung der nachfolgenden Fassung 2019/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) eingeholt. Mit diesem Schritt ist das Veröffentlichungsverfahren für die MVV TB 2019/1 abgeschlossen. Die Umsetzung der MVV TB durch die einzelnen Bundesländer beläuft sich weitgehend auf den Stand MVV TB 2017/1. Parallel zur Veröffentlichung der MVV TB 2019/1 ist bereits das Verfahren zur Veröffentlichung der Folgefassung der MVV TB 2020/1 in den Umlauf gegangen. Auch in diesem Verfahren wurde durch die DGfM eine Bewertung vorgenommen und eine entsprechende Stellungnahme eingereicht.

Gründung des Deutschen Ausschuss für Mauerwerk e. V. (DAfM)

Zur stärkeren Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet Mauerwerksbau wurde am 30.01.2018 der Verein DAfM e. V. gegründet.

Im DAfM werden seit Mitte 2018 alle Themen rund um die Forschung hinsichtlich Bemessung, Anwendung und Ausführung von Mauerwerk behandelt. Es werden Schriften und Richtlinien erarbeitet, welche eine pränormative Arbeit leisten und somit den Transfer von Forschungsergebnissen in die Normung begleiten.

Wichtigste Grundlage der Arbeit des DAfM ist das Konsensprinzip. Alle Mauerwerksbauweisen werden gleichberechtigt und ausgewogen berücksichtigt. Ausführliche Regelungen in den Verfahrensgrundsätzen des DAfM stellen dieses Prinzip sicher.     

Informationen zu den aktuellen Richtlinien und Heften des DAfM erhalten Sie unter:

dafm.online