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DGfM-Information 01-2017

Kennzeichnung und Deklaration von Mauersteinen

Die bisherige deutsche Praxis im Umgang mit Bauprodukten führte nach der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dazu, dass rechtmäßig mit dem CE-Kennzeichen versehene Bauprodukte ohne die Erfüllung weiterer nationaler Anforderungen nicht generell in Deutschland verwendet werden konnten. Der Europäische Gerichtshof hat am 16.10.2014 (RS C-100/13) entschieden, dass dieses Vorgehen einen Verstoß gegen EU-Recht darstellt und abzustellen ist.

Deutschland musste das Urteil innerhalb von 2 Jahren bis zum 15.10.2016 umsetzen. Dazu sind alle nationalen Zusatzanforderungen, die bisher an nach europäisch harmonisierten Normen produzierte Bauprodukte gestellt wurden, zu diesem Termin gestrichen worden.

Die DGfM-Mitgliedsverbände haben dazu im Januar 2017 eine gemeinsame Information zur Kennzeichnung und Deklaration von Mauersteinen erarbeitet. Die DGfM-Information betrifft sowohl Bauprodukte, die ausschließlich nach harmonisierten europäischen Normen produziert werden, als auch alle anderen Mauerwerksprodukte. Den vollständigen Text zur DGfM-Information können Sie nachfolgenden Inhalt entnehmen.